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Statuten des Ortsvereins Hegi     

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Ortsverein Hegi" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Winterthur-Hegi (fortan „der Verein“). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Der Rayon des Ortsvereins Hegi umfasst das Gebiet zwischen der Bahnlinie nach Frauenfeld im Norden, der Stadtgrenze im Osten, den Hügeln Hegiberg und Ohrbühl im Süden und der Seenerstrasse im Westen (fortan „Hegi“).

II. Zweck

Art. 3

Der Verein setzt sich gegenüber den zuständigen Behörden und weiteren Stellen für die Interessen der Hegemer Bevölkerung ein.

Der Verein fördert das Gemeinschaftsleben in Hegi durch Veranstaltungen kultureller und gesellschaftlicher Art, auch in Zusammenarbeit mit anderen Hegemer Vereinen.

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

III. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein umfasst folgende Mitglieder-Kategorien:
  • Einzelpersonen (1 Stimme)
  • Ehepaare/Lebenspartnerschaften/Familien (2 Stimmen)
  • Vereine (1 Stimme)
  • Gewerbemitglieder (1 Stimme)

Vor dem 30. September neu eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten, nachher neu eintretende Mitglieder sind von der Beitragszahlung für das laufende Jahr befreit.

Art. 5

Die Anmeldung erfolgt schriftlich an ein Vorstandsmitglied oder online über die Website des Vereins.

Die Mitglieder sollen in Hegi wohnhaft (natürliche Personen) bzw. ansässig (Gewerbe, Vereine) sein. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Art. 6

Auf Antrag des Vorstandes kann ein verdientes Vereinsmitglied von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit, doch stimmberechtigt.

Amtierende Vorstandsmitglieder (und ihre Familie/Partnerschaft) sind beitragsbefreit, doch stimmberechtigt.

Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch
  • Austritt, mit Meldung an den Vorstand
  • Ausschluss, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand abschliessend.
  • Tod
  • Auflösung der juristischen Person

IV. Organe

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
A. die Generalversammlung
B. der Vorstand
C. die Revisionsstelle
 

A.  Generalversammlung

Art. 9

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich ein Mal statt und ist bis Ende April durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung zu einer Versammlung hat mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich inklusive Traktandenliste zu erfolgen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege verschickt werden.

Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.

Art. 10
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  • Genehmigung von Statutenänderungen
  • Erweiterung, Einschränkung und Neubestimmung des Vereinszwecks
  • Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
  • Wahl von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins
Art. 11

Anträge von Mitgliedern zu Handen der Generalversammlung sind bis 31. Januar schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Art. 12

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.

Art. 13

Ausserordentliche Generalversammlungen werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten im Auftrag des Vorstandes oder mindestens eines Fünftels der Vereinsmitglieder mindestens 30 Tage im Voraus mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.

B.  Vorstand

Art. 14
Der Vorstand besteht aus:
  • einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten
  • einer Aktuarin bzw. einem Aktuar
  • einer Kassierin bzw. einem Kassier
  • sowie einem oder mehreren Beisitzern

Alternativ kann auch ein Co-Präsidium oder Vizepräsidium eingesetzt werden.

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Ämterkumulation ist möglich.

Art. 15
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  • Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind
  • Einberufung der Generalversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Rechnungsführung des Vereins
  • Geschäftsführung des Vereins
  • Berichterstattung an die Generalversammlung
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Ausschluss von Mitgliedern
Art. 16

Für die Vereinsgeschäfte zeichnen die Präsidentin bzw. der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich. Für die Ressortgeschäfte zeichnet das zuständige Vorstandsmitglied einzeln.

Der Vorstand kann jährlich über einen Betrag von Fr. 10‘000 für Einzelgeschäfte verfügen.

Art. 17

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.

C.  Revisionsstelle

Art. 18

Die Generalversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr zwei Personen für die Revisionsstelle und eine Person als Ersatz. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Mitglieder der Revisionsstelle können wiedergewählt werden.

Art. 19

Die Revisionsstelle prüft die von der Kassierin bzw. dem Kassier per Ende Jahr abgeschlossene Vereinsrechnung, erstattet der Generalversammlung Bericht über das Ergebnis und stellt den Antrag auf Abnahme oder Ablehnung der Vereinsrechnung.

V. Finanzen

Art. 20
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus:
  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden
  • Erlösen aus Vereinsveranstaltungen
  • Beiträgen der Stadt Winterthur und weiterer Stellen
  • Mieterträgen der dem Verein zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten in städtischen Liegenschaften

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 21

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Auflösung

Art. 22

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 23

Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

VII. Datenschutz

Art. 24

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 25

Soweit diese Statuten keine Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen von Art. 52 bis 79 ZGB.

Art. 26

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 27. März 2026 angenommen worden und treten sofort in Kraft.

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 9. Mai 1926 und vom 21. März 1970 (geändert an den Generalversammlungen vom 5. April 1986, vom 19. März 1994, vom 14. April 2007, vom 31. März 2012 und vom 22. März 2013).

 

Der Präsident:         Eduard Jenni

Der Aktuar:              Hans-Jörg Brey

Winterthur, 27. März 2026

 

 
 
 
 
 

 

Hegi

 

Hegi liegt am östlichen Stadtrand von Winterthur und gehört zum Stadtkreis Oberwinterthur.
Unsere Quartiere sind das Hegifeld, Hegi Dorf, Chli-Hegi, Im Gern und Neuhegi.

Das Wahrzeichen des Dorfes ist das Schloss Hegi.
Die malerische Schlossanlage hat einen Hauptturm, Ringmauern und Ecktürme.
Kern des Schlosses bildet der Wohnturm, der um 1200 erbaut wurde.
Die Innenausstattung des gut erhaltenen Schloss ist beispielhaft für einen spätmittelalterlichen Sitz.

Seit 1980 hat sich die Einwohnerzahl von Hegi von damals 800 bis Ende 2016 auf 3226 Personen erhöht.

Weitere spannende Informationen unter:

winterthur-glossar.ch Hegi-Wikipedia google-Karte
search-Karte Luftkarte heginet

 

Wenn Sie an weiteren Informationen über Hegi und das Schloss interessiert sind,
empfehlen wir Ihnen unser Jubiläumsbuch mit spannenden Geschichten und vielen  Fotos. Das Buch "Hegi - Ein Dorf in der Stadt" können Sie hier bestellen.

 

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