Statuten des Ortsvereins Hegi-Hegifeld
I. Name, Sitz und Zweck
Art.1
Unter dem Namen "Ortsverein Hegi-Hegifeld" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Der Sitz befindet sich beim Präsidenten.
Art. 2
Der Verein hat den Zweck
- die im allgemeinen örtlichen Interesse liegenden Angelegenheiten zu behandeln
- die allgemeinen Interessen der Ortsgemeinschaft nach aussen, insbesondere im Verkehr mit den Behörden, zu vertreten
- die Ortsgemeinschaft durch Veranstaltung von Anlässen kultureller und gesellschaftlicher Art zu fördern.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
der Verein umfasst folgende Mitglieder-Kategorien:
- volljährige Einzelmitglieder
- Familienmitglieder
- Vereine mit einer direkten Beziehung zu Hegi
- Gewerbe / Firmen
Die Mitglieder sollen im Ortsgebiet wohnhaft sein.
Art. 4
Anmeldungen sind schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand endgültig. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden. Der Vorstand kann von der Voraussetzung des Wohnsitzes im Ortsgebiet Ausnahmen beschliessen.
Art. 5
Vor dem 30. September neu eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten, nachher Eintretende sind von der Beitragszahlung für das laufende Jahr befreit.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt, der bis Ende des Vereinsjahres dem Vorstand schriftlich einzureichen ist
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt.
Art. 7
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 8
Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
Art. 9
Art. 10
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Annahme und Änderung der Vereinsstatuten
- Erweiterung, Einschränkung und Neubestimmung des Vereinszwecks
- Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Beschlussfassung über andere vom Vorstand unterbreitete Geschäfte
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
Art. 11
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind bis 31. Januar schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Art. 12
Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung und durch einfaches Mehr gefasst. Der Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmenden. Über Gegenstände, die nicht unter den mit der Einladung bekannt gegebenen Geschäften figurieren, darf in der Generalversammlung nicht abgestimmt werden.
B. Der Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier, dem Archiv- und Materialverwalter und zwei Beisitzern.
Er wird durch die Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 14
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Durchführung der zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Massnahmen
- Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Rechnungsführung und Finanzverwaltung
- Führung der laufenden und anderer ihm übertragener Geschäfte
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Berichterstattung und Rechnungsablegung an die Generalversammlung
Art. 15
Der Verein wird rechtskräftig vertreten durch die Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Art. 16
Der Vorstand kann jährlich über einen Betrag von Fr. 5'000.- für Einzelgeschäfte ausserhalb der Jahresprogramme verfügen.
C. Rechnungsrevisoren
Art. 17
Die Generalversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Art. 18
Die Rechnungsrevisoren haben die Vereinsrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
IV. Allgemeines
Art. 19
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 19a
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Art. 20
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Zürcher Kantonalbank, Filiale Oberwinterthur, in Verwaltung gegeben. Bildet sich innerhalb der nächsten 10 Jahre nach Auflösung ein neuer Verein mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung, so ist das Vereinsvermögen auf diesen Verein zu übertragen. Nach Ablauf dieser Frist fällt das Vereinsvermögen an die "Stiftung andante Winterthur, für Menschen mit zerebraler und geistiger Behinderung“
Art. 21
Soweit diese Statuten keine Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen der Art. 52 bis 79 ZGB.
Art. 22
Die Präsidentin : Doris Theiler
Die Aktuarin: Renate Oswald
Winterthur, 25. März 2013